g) Gemäss Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf die Erben über (Abs. 2). Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche des Erblassers gegen das Gemeinwesen mit vermögensrechtlichem Charakter, soweit keine abweichende Spezialregelung besteht.