e) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). f) Bei notwendiger Verteidigung besteht im Fall der Verfahrenseinstellung oder des Freispruchs grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung von Verteidigungskosten (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3).