Entschädigungsregel der Einstellungsverfügung angefochten werden kann (BSK StPO- GRÄDEL/HEINIGER, N. 5 zu Art. 322). Rechtsmittelinstanz ist folglich die Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 64 Bst. c JG). c) Die angefochtene Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2012 zugestellt, so dass die am 31. Oktober 2012 der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts übergebene Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht wurde (Art. 322 Abs. 2 StPO). d) Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO).