formell festgehalten. Da das Verfahren gegen letzteren materiell trotzdem eingestellt wurde, würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks formeller Verfahrenseinstellung einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der weder mit dem Gebot der beförderlichen Behandlung von Strafsachen (Art. 5 StPO) vereinbar ist noch im Übrigen von den Parteien im vorliegenden Verfahren beantragt wird. Da somit materiell von einer Verfahrenseinstellung auszugehen ist, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 322 Abs. 2 StPO), mit der u.a. auch die Kosten- und Kantonsgericht KG Seite 4 von 8