Vorliegend ist im Protokoll der Sitzung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. September 2011 bzw. in den Erwägungen des Urteils vom 20. September 2011 erwähnt, dass der staatliche "Klageanspruch" infolge des Todes von D.________ erloschen und das gegen diesen gerichtete Verfahren hinfällig geworden ist. Weder im Dispositiv des erwähnten Urteils noch – soweit ersichtlich – in einem separaten Entscheid wurde die Einstellung des Verfahrens gegen D.________ formell festgehalten.