Letztere Bestimmung sieht unter anderem vor, dass Form und Inhalt der Einstellungsverfügung sich nach den Artikeln 80 und 81 StPO richten. Nach diesen Bestimmungen hat ein Entscheid unter anderem schriftlich zu ergehen (Art. 80 Abs. 2), muss er ein Dispositiv mit Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (81 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen regeln (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, N. 6 zu Art. 320). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Urteil gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).