339 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind in diesem Verfahrensstadium die Bestimmungen über die Vorprüfung durch die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 2 bis 4 StPO analog anzuwenden (N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1315). Nach Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann; Artikel 320 StPO ist sinngemäss anwendbar. Letztere Bestimmung sieht unter anderem vor, dass Form und Inhalt der Einstellungsverfügung sich nach den Artikeln 80 und 81 StPO richten.