Nach Art. 339 StPO können das Gericht und die Parteien nach Eröffnung der Hauptverhandlung, nach der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts und nach Feststellung der Anwesenheit der vorgeladenen Parteien (Abs. 1) Vorfragen aufwerfen insbesondere betreffend die Verfahrenshindernisse (Abs. 2 Bst. c). Ein Verfahrenshindernis stellt unter anderen auch der Tod der beschuldigten Person dar (BSK StPO-HAURI, N. 15 zu Art. 339). Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 339 Abs. 3 StPO).