Vorliegend entstand ein allfälliger Entschädigungsanspruch für Verteidigungskosten im Jahr 2011 und somit nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung. Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ist das neue Recht anwendbar. b) Die Erben des D.________ sind der Ansicht, beim angefochtenen Urteil handle es sich um ein Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO, so dass das Rechtsmittel der Berufung gegeben sei.