Die Erben des D.________ schliessen sowohl im Haupt- wie auch im Eventualpunkt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Entschädigungsgesuche für Verteidigungskosten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Strafprozessordnung hängig waren, nach neuem Prozessrecht zu beurteilen (BGE 137 IV 352 E. 1.2; BGer 6B_668/2012 vom 11. April 2013 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen; vgl. v.a. auch die zusammenfassende Darstellung des Übergangsrechts in Entschädigungsfragen in BGer 6B_690/2012 vom 4. Februar 2013, E. 1).