Mit Entscheid vom 13. September 2012 hiess das Wirtschaftsstrafgericht den Antrag der Erben des D.________, bestehend aus A.________, B.________ und C.________, auf Zusprechung einer Entschädigung gut und setzte deren Höhe auf Fr. 14'362.20 fest. C. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2012 beantragt die Staatsanwältin die Aufhebung des Entscheids vom 13. September 2012 und die Verweigerung der beantragten Entschädigung. Eventualiter begehrt sie die Herabsetzung der Entschädigung nach richterlichem Ermessen. Das Wirtschaftsstrafgericht hat auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.