Die Staatsanwältin schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2012 auf Abweisung des Entschädigungsgesuchs (Doss. 4.1, act. 13480). Auf Ersuchen des Präsidenten des Wirtschaftsstrafgerichts äusserte sich der amtliche Anwalt von D.________ am 31. Mai 2012 zur Stellungnahme der Staatsanwältin und brachte zusammengefasst vor, es bestehe vorliegend kein Raum, dem Nachlass von D.________ die grundsätzlich geschuldete Entschädigung herabzusetzen oder gar zu verweigern (Doss. 4.1, act. 13483).