{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-05-28", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2012-174_2013-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2012_174_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413dfc188898856b681a51c450733d3aeef1f366e47866ce9e747e83d3dd33579d46396df12b0796ecb01666ce79f4ddaa&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413dfc188898856b681a51c450733d3aeef1f366e47866ce9e747e83d3dd33579d46396df12b0796ecb01666ce79f4ddaa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2012_174", "Checksum": "1fc1fa8c0721c5947b1f39f3b32cd405"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["502 2012 174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.05.2013 502 2012 174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 28.05.2013 502 2012 174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 03:31:37", "Checksum": "f3e4e5ad6eff105eb954846aa6796d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.05.2013 502 2012 174\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich\nnicht ausgeschlossen, dem nicht Verurteilten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er in\nzivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41\nOR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar\nverstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat\n(BGE 119 Ia 332 E. 1b, mit Hinweisen). Die Überbindung der Verfahrenskosten an den\nBeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben\n(BGE 116 Ia 162 E. 2c) und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss\ngegen die fragliche Verhaltensnorm handelt (Bundesgerichtsurteil 1P.484/2002 vom 24. Januar\n2003, E. 2.3.4, publ. in Pra 2003 Nr. 135., mit Hinweisen).\n\nBei der Kostenauflage ist der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu\nbeachten. Nicht jede Verletzung einer Rechtsnorm durch den Beschuldigten rechtfertigt es, diesem\ndie Kosten aufzuerlegen. So ist es unzulässig, in einem Fall, in dem ein Verfahren wegen des\nVerdachts eingeleitet wurde, das geschmuggelte Geld stamme aus Drogengeschäften, die Kosten\naufzuerlegen wegen eines Verstosses gegen eine Zollvorschrift (Deklarationspflicht). Denn eine\nsolche verwaltungsrechtliche Übertretung steht in einem krassen Missverhältnis zum Vorwurf der\nim grossen Stil betriebenen Betäubungsmitteldelinquenz (BJM 1996 S. 43 [46]). Ebenso wenig\nrechtfertigt sich eine Kostenauflage bei Fällen, in denen der Vorwurf der Verletzung einer\nRechtsnorm nur in einem Fall unter mehreren andern, gleichen oder gleichwertigen,\nDeliktsvorwürfen erhoben wird. In solchen Fällen würde die Kostenauflage dem\nGerechtigkeitsgedanken widersprechen und damit gegen die Verfassung verstossen (vgl. zum\nGanzen Ruth WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig\nVerfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. ZH 1998, S. 55, mit\nVerweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).\n\nb) D.________ wurde dem Wirtschaftsstrafgericht wegen qualifizierter ungetreuer\nGeschäftsbesorgung, Misswirtschaft, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie\nUrkundenfälschung im Zusammenhang mit der Castella GU AG in Liquidation, wegen\nMisswirtschaft sowie Bevorzugung eines Gläubigers im Zusammenhang mit der Architektur-Team\n96 AG, wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Messer\nVerwaltungen AG, wegen Misswirtschaft und Bevorzugung eines Gläubigers im Zusammenhang\nmit der Wohnbaugenossenschaft Bernstrasse Murten in Liquidation, wegen ungetreuer\nGeschäftsbesorgung und Misswirtschaft im Zusammenhang mit der Liberalen Baugenossenschaft\nModulhaus 2000 in Liquidation sowie wegen Misswirtschaft im Zusammenhang mit der Messer\nImmobilien AG in Liquidation überwiesen (Doss. I, act. 10046). Er wurde mithin in fünf\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 8\n\nverschiedenen Fällen wegen Misswirtschaft und in sechs Fällen insgesamt wegen verschiedener\nweiterer Delikte überwiesen.\n\nIn diesen zahlreichen, von der Strafandrohung gleichen oder vergleichbaren Fällen macht die\nBeschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft im Fall der\nArchitektur Team 96 ein widerrechtliches Verhalten von D.________ geltend. Dieser Vorwurf der\nMisswirtschaft erscheint jedoch mit Blick auf die Anzahl und Schwere der übrigen Vorwürfe, für die\nkein widerrechtliches Verhalten geltend gemacht wird, als dermassen unbedeutend, dass eine\nHerabsetzung oder gar Verweigerung der Entschädigung unverhältnismässig oder geradezu\nstossend wäre.\n\nDie Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen\n(Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen, zuzüglich der Auslagen\nvon Fr. 79.-. Den obsiegenden Beschwerdegegnern ist eine Entschädigung von Fr. 540.-, MWSt\ninbegriffen, zuzusprechen.\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. September 2012 wird folglich bestätigt.\n\nII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 579.- (Gerichtsgebühr: Fr. 500.-, Auslagen:\nFr. 79.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.\n\nIII. Den Erben des D.________ wird eine Entschädigung von Fr. 540.- (MWSt eingeschlossen)\nzugesprochen.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 28. Mai 2013/cth\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n"}