{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-05-28", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2012-174_2013-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2012_174_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413dfc188898856b681a51c450733d3aeef1f366e47866ce9e747e83d3dd33579d46396df12b0796ecb01666ce79f4ddaa&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413dfc188898856b681a51c450733d3aeef1f366e47866ce9e747e83d3dd33579d46396df12b0796ecb01666ce79f4ddaa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2012_174", "Checksum": "1fc1fa8c0721c5947b1f39f3b32cd405"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2012 174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.05.2013 502 2012 174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 28.05.2013 502 2012 174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:19:24", "Checksum": "c1fd47b7e08ce5c1bf7141545bc09797", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.05.2013 502 2012 174\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nder Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die\nEntschädigungsfrage. Es gelte folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine\nEntschädigung oder Genugtuung auszurichten sei, während bei Übernahme der Kosten durch die\nStaatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe. Nur ausnahmsweise sei\nein Abweichen von diesem Grundsatz möglich (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_141/2013 vom\n18. April 2013, E. 5.4, und 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.3; N. SCHMID, Handbuch des\nschweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1820). Eine Mischrechnung, d.h.\neine Aufrechnung der Kosten mit der Entschädigung, ist in Fällen von Teileinstellung und –\nfreispruch möglich (N. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 15 zu\nArt. 430).\n\nGanz allgemein gilt im Übrigen als Grundsatz, dass bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung zu\nentschädigen ist (CR MIZEL/RÉTORNAZ, N. 5 ad Art. 430; vgl. auch CORBOZ/BAUMANN S. 397); die\nHerabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung bildet somit die Ausnahme, von der nur mit\näusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist. Zwar handelt es sich bei Art. 430 Abs. 1 StPO\num eine \"Kann-Bestimmung\", die der anwendenden Behörde ein bestimmtes Ermessen einräumt.\nIn diesem Rahmen hat die Strafbehörde aber namentlich das aus dem Grundsatz von Treu und\nGlauben fliessende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens zu beachten (BGer 6B_314/2011\nvom 13. September 2011, E. 6.1.4). Da die Art. 426 Abs. 2 und 430 Abs. 1 Bst. a StPO die\ngleichen Voraussetzungen für die Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch bzw.\nfür die Verweigerung einer Entschädigung aufführen und dieser Entscheid gemäss der CH-StPO\nnunmehr vom gleichen Richter getroffen wird, kann es grundsätzlich nicht angehen, die erwähnten\nVoraussetzungen verschieden zu interpretieren.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Entschädigung bei Verfahrenseinstellung\noder Freispruch bei gleichzeitiger Überbindung der Verfahrenskosten an den Staat nur in\nAusnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände verweigert werden kann.\n\nb) Im vorliegenden Fall teilte der Präsident des Wirtschaftsstrafgerichts in der Sitzung vom\n19. September 2011 unter Vorfragen mit, dass die im Zusammenhang mit dem gegen D.________\ngeführten Strafverfahren dem Staat Freiburg auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft war an\ndieser Sitzung anwesend. Im Urteil vom 20. September 2011 wird ebenfalls ausgeführt, dass die\nGerichtskosten dem Staat Freiburg auferlegt werden. Dieses Urteil wurde der Staatanwaltschaft\nam 22. Dezember 2011 zugestellt (Doss. 4, act. 13441). Diese hätte somit grundsätzlich\nGelegenheit gehabt, das entsprechende Urteil im einschlägigen Kostenpunkt anzufechten oder\neine separate Einstellungsverfügung (samt der Kosten- und Entschädigungsfrage) betreffend\nD.________ zu verlangen. Allerdings gilt es zu beachten, dass Erben einer beschuldigten Person,\ndie während des Strafverfahrens, also vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, stirbt,\nmangels gesetzlicher Grundlage in der CH-StPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können\n(BSK StPO-DOMEISEN, N. 15 und insbesondere Fn. 35 zu Art. 416 sowie N. 11 zu Art. 426; vgl.\nauch BGE 132 I 117 E. 7.4), so dass der zuständige Richter gar kein Ermessen hat und dass\neinem allfälligen Rechtsmittel mit dem Ziel, eine Auferlegung der Kosten an die Erben von\nD.________ zu bewirken, zum vornherein kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Vor diesem\nHintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den\nKostenentscheid im Zusammenhang der Verfahrenseinstellung betreffend D.________ nicht\nangefochten hat. Es scheint mithin ein Fall vorzuliegen, in dem es gerechtfertigt erscheinen mag,\nvom Grundsatz der Präjudizierung der Entschädigungs- durch die Kostenfrage abzuweichen. Die\nFrage bedarf jedoch vorliegend keiner endgültigen Klärung, da die Beschwerde ohnehin\nabzuweisen ist.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 8\n\n3. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, D.________ habe als Verwaltungsrat\nder Architektur Team 96 AG von einer Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 OR abgesehen\nund somit die Eröffnung des Strafverfahrens wegen Misswirtschaft verursacht.\n\na) Bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person unter anderem\nAnspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer\nVerfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung\nherabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die\nEinleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a\nStPO). Da Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO das Pendant zu Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO bildet, ist zu\ndessen Anwendung auf die Rechtsprechung zur letzteren Gesetzesbestimmung zurückzugreifen\n(BGer 6B_77/2013 vom 4. März 2013, E. 2.3, 6B_213/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.2 mit Verweis\nauf BGE 120 Ia 147 E. 3b und 116 Ia 162 E. 2g).\n\n"}