{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-05-28", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2012-174_2013-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2012_174_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413dfc188898856b681a51c450733d3aeef1f366e47866ce9e747e83d3dd33579d46396df12b0796ecb01666ce79f4ddaa&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413dfc188898856b681a51c450733d3aeef1f366e47866ce9e747e83d3dd33579d46396df12b0796ecb01666ce79f4ddaa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2012_174", "Checksum": "1fc1fa8c0721c5947b1f39f3b32cd405"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2012 174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.05.2013 502 2012 174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 28.05.2013 502 2012 174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:19:24", "Checksum": "c1fd47b7e08ce5c1bf7141545bc09797", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.05.2013 502 2012 174\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\n2. Nachdem sie den grundsätzlichen Anspruch der Erben des D.________ bejaht und die\nHöhe der Entschädigung auf Fr. 14'362.20 festgesetzt hatte, prüfte die Vorinstanz das Vorliegen\nvon Gründen, die eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung rechtfertigen. Sie\nführt in der angefochtenen Verfügung aus, es wäre widersprüchlich, einerseits die\nVerfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und andererseits die geltend gemachte Entschädigung\nherabzusetzen oder gar zu verweigern. Im Übrigen habe D.________ bis zu seinem Tod jegliches\nstrafrechtliche Verschulden bestritten. Das Beweisverfahren sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nabgeschlossen gewesen, so dass D.________ seine Verteidigungsrechte im Verlauf des\nVerfahrens weiterhin hätte wahrnehmen können. Die bestrittenen Vorwürfe könnten daher nicht als\nerstellt betrachtet werden. Eine Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung mit der\nBegründung, D.________ sei seinen Aufsichtspflichten als Verwaltungsrat in Bezug auf die\nBuchführung der Gesellschaft nicht nachgekommen oder er habe seine Pflicht zur\nÜberschuldungsanzeige verletzt, käme der Aussage gleich, D.________ wäre mit Sicherheit\nverurteilt worden.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 8\n\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, im Falle der Verfahrenseinstellung solle zwar eine logische\nÜbereinstimmung zwischen dem Entscheid über die Verfahrenskosten und jenem über das\nEntschädigungsgesuch bestehen. Dies sei jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Wenn, wie im\nvorliegenden Fall, in einem ersten Schritt ohne jegliche Begründung im Rahmen der Vorfragen\nüber die Verfahrenskosten entschieden worden sei und später über das Entschädigungsgesuch zu\nbefinden sei, dränge sich eine selbständige Analyse auf, die sich nicht in der Übernahme des\nEntscheids über die Verfahrenskosten erschöpfen dürfe.\n\na) Nach Art. 426 StPO trägt grundsätzlich die beschuldigte Person bei ihrer Verurteilung die\nVerfahrenskosten (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person\nfreigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn\nsie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung\nerschwert hat (Abs. 2). Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei ganzem\noder teilweisem Freispruch oder bei Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer\nAufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung oder\nGenugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte\nPerson rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen\nDurchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO).\n\nDie Frage des Einflusses des Kostenentscheids auf den Entschädigungsanspruch wurde in der\nVergangenheit namentlich auch angesichts der kantonal verschieden ausgestalteten\nStrafprozessregeln kontrovers beantwortet. In seiner Rechtsprechung zu den Art. 229 Abs. 2 und\n242 Abs. 1 aStPO/FR lehnte es die Strafkammer ab, die Frage der Entschädigung vom Entscheid\nin der Kostenfrage abhängig zu machen (vgl. z.B. FZR 2006 S. 412). Dies wurde im Wesentlichen\ndamit begründet, dass über die Verteilung der Verfahrenskosten grundsätzlich der\nUntersuchungsrichter, der Strafrichter oder der Strafappellationshof zu befinden hatte, während die\nFrage der Entschädigung in der Kompetenz der Strafkammer lag, so dass die Gefahr sich\nwidersprechender, vom gleichen Richter ausgehender Entscheide nicht bestand\n(CORBOZ/BAUMANN, L'indemnisation des personnes poursuivies à tort, FZR 2007 S. 355 [397]).\nDas Bundesgericht schützte im Jahr 2003 ohne weitere Begründung einen Entscheid des\nObergerichts des Kantons Thurgau, mit dem bei einer Verfahrenseinstellung die Kosten dem Staat\nauferlegt wurden, aber die Ausrichtung einer Entschädigung abgelehnt wurde. Der erwähnte\nEntscheid wurde aber lediglich unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft (BGer\n1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.3.4). In Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der\naStPO/ZH kamen die Zürcher Gerichtsbehörden ihrerseits zum Schluss, dass in allen Fällen, in\ndenen die Kosten weder ganz noch teilweise dem Angeschuldigten auferlegt werden konnten, eine\nEntschädigung zuzusprechen war, sofern dem Angeschuldigten wesentliche Kosten und Umtriebe\nerwachsen waren, dass folglich die Entschädigungsfrage sich erst nach der Kostenfrage stelle und\ninsoweit der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere (ZR 1965 Nr. 51; vgl. zum\nGanzen auch DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich\n1999, N. 22 ff. zu § 43).\n\nBereits in der Botschaft zur schweizerischen Strafprozessordnung führte der Bundesrat aus, dass\nsich die Pflicht zur Tragung der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel\ngegenseitig ausschliessen. Wer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die\nEinleitung eines Strafverfahrens verursacht oder dieses erschwert habe und wem daher die\nVerfahrenskosten auferlegt worden seien, könne weder eine Entschädigung noch eine\nGenugtuung beanspruchen; dabei müsse der Sonderfall der Teileinstellung oder des\nTeilfreispruchs vorbehalten werden (Botschaft zur schweizerischen Strafprozessordnung, BBl 2006\nS. 1085 ff. [1328f.]). Auch das Bundesgericht vertritt die Ansicht, die Entschädigungsfrage sei nach\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 8\n\n"}