{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-05-28", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2012-174_2013-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2012_174_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413dfc188898856b681a51c450733d3aeef1f366e47866ce9e747e83d3dd33579d46396df12b0796ecb01666ce79f4ddaa&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413dfc188898856b681a51c450733d3aeef1f366e47866ce9e747e83d3dd33579d46396df12b0796ecb01666ce79f4ddaa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2012_174", "Checksum": "1fc1fa8c0721c5947b1f39f3b32cd405"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2012 174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.05.2013 502 2012 174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 28.05.2013 502 2012 174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:19:24", "Checksum": "c1fd47b7e08ce5c1bf7141545bc09797", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.05.2013 502 2012 174\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nNach Art. 339 StPO können das Gericht und die Parteien nach Eröffnung der Hauptverhandlung,\nnach der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts und nach Feststellung der\nAnwesenheit der vorgeladenen Parteien (Abs. 1) Vorfragen aufwerfen insbesondere betreffend die\nVerfahrenshindernisse (Abs. 2 Bst. c). Ein Verfahrenshindernis stellt unter anderen auch der Tod\nder beschuldigten Person dar (BSK StPO-HAURI, N. 15 zu Art. 339). Das Gericht entscheidet\nunverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör\ngewährt hat (Art. 339 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind in diesem Verfahrensstadium die\nBestimmungen über die Vorprüfung durch die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 2 bis 4\nStPO analog anzuwenden (N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,\nZürich/St. Gallen 2009, N. 1315). Nach Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren ein,\nwenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann; Artikel 320 StPO ist sinngemäss anwendbar. Letztere\nBestimmung sieht unter anderem vor, dass Form und Inhalt der Einstellungsverfügung sich nach\nden Artikeln 80 und 81 StPO richten. Nach diesen Bestimmungen hat ein Entscheid unter anderem\nschriftlich zu ergehen (Art. 80 Abs. 2), muss er ein Dispositiv mit Angabe der angewendeten\nGesetzesbestimmungen enthalten (81 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4) sowie die Kosten- und\nEntschädigungsfolgen regeln (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, N. 6 zu Art. 320). Eine rechtskräftige\nEinstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Urteil gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).\n\nVorliegend ist im Protokoll der Sitzung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. September 2011 bzw.\nin den Erwägungen des Urteils vom 20. September 2011 erwähnt, dass der staatliche\n\"Klageanspruch\" infolge des Todes von D.________ erloschen und das gegen diesen gerichtete\nVerfahren hinfällig geworden ist. Weder im Dispositiv des erwähnten Urteils noch – soweit\nersichtlich – in einem separaten Entscheid wurde die Einstellung des Verfahrens gegen\nD.________ formell festgehalten. Da das Verfahren gegen letzteren materiell trotzdem eingestellt\nwurde, würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks formeller\nVerfahrenseinstellung einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der weder mit dem Gebot der\nbeförderlichen Behandlung von Strafsachen (Art. 5 StPO) vereinbar ist noch im Übrigen von den\nParteien im vorliegenden Verfahren beantragt wird.\n\nDa somit materiell von einer Verfahrenseinstellung auszugehen ist, ist das Rechtsmittel der\nBeschwerde gegeben (Art. 322 Abs. 2 StPO), mit der u.a. auch die Kosten- und\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 8\n\nEntschädigungsregel der Einstellungsverfügung angefochten werden kann (BSK StPO-\nGRÄDEL/HEINIGER, N. 5 zu Art. 322).\n\nRechtsmittelinstanz ist folglich die Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 64 Bst. c JG).\n\nc) Die angefochtene Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2012\nzugestellt, so dass die am 31. Oktober 2012 der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts\nübergebene Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht wurde\n(Art. 322 Abs. 2 StPO).\n\nd) Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO).\n\ne) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt\ngrundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).\n\nf) Bei notwendiger Verteidigung besteht im Fall der Verfahrenseinstellung oder des\nFreispruchs grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung von Verteidigungskosten (BGE 138 IV\n197 E. 2.3.3).\n\ng) Gemäss Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des\nErblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die\nForderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers\nohne Weiteres auf die Erben über (Abs. 2). Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche\nAnsprüche des Erblassers gegen das Gemeinwesen mit vermögensrechtlichem Charakter, soweit\nkeine abweichende Spezialregelung besteht. Voraussetzung für die Vererblichkeit ist allerdings,\ndass die betreffenden Rechte überhaupt unabhängig von der Person des Erblassers bestehen\nkann und nicht – wie höchstpersönliche Rechte - mit dessen Tod erlöschen (BGer 1C_196/2008\nvom 24. September 2008, E. 6.4.4.). Im Gegensatz etwa zur Entschädigung für Genugtuung\nhaben die Erben mithin grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten, die\ndurch Untersuchungshandlungen zu Lebzeiten des Beschuldigten entstanden sind (CR CPP-\nMIZEL/RÉTORNAZ, N. 7 und 58 zu Art. 429).\n\nVorliegend ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Parteivorbringen, dass die Erbschaft\ndes D.________ ausgeschlagen worden wäre. Im Übrigen beschlägt die strittige Entschädigung\ndie Verteidigungskosten. Somit besteht keine Veranlassung, eine Entschädigung aufgrund der\ndargelegten Grundsätze zum vornherein zu verweigern.\n\n"}