Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich dass die Beschwerdeführerin zwar mit ihren Hauptbegehren nicht durchgedrungen ist, jedoch teilweise mit dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sind die Gerichtskosten von CHF 600.- den Parteien hälftig aufzuerlegen, unter Vorbehalt der B.________ gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 6. Dezember 2016 wird bestätigt.