4. a) Der Beschwerdegegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.