Demzufolge ist nicht ersichtlich, weshalb das Besuchsrecht nicht in Begleitung eines Familienmitgliedes väterlicherseits durchgeführt werden sollte. Ob die Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 persönliche Situation von B.________ und seine Erziehungsfähigkeit zu prüfen sind, wird die Vorinstanz in Bezug auf die Frage des Entzugs der elterlichen Sorge zu entscheiden haben. Betreffend das Besuchsrecht wird die persönliche Situation des Vaters mit einem begleiteten Besuchsrecht zu Genüge berücksichtigt. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde demnach abzuweisen.