In Bezug auf das Besuchsrecht ab Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, dass bis zur Klärung der persönlichen Situation des Vaters und seiner Erziehungsfähigkeit nur ein durch Drittpersonen begleitetes Besuchsrecht festgesetzt wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid vorsieht, dass B.________ das Besuchsrecht nicht alleine wahrnehmen darf, sondern nur in Begleitung eines Mitgliedes seiner Familie. Inwiefern es sich bei diesem Familienmitglied nicht um eine Drittperson handeln soll – was zudem nicht explizit behauptet wird – bzw. weshalb es für die Begleitung des Besuchsrechts eine andere Person braucht, führt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aus.