Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, jedoch ohne ihren Standpunkt zu begründen; namentlich führt sie nicht aus, weshalb in casu die Verletzung derart krass sein soll, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren unmöglich erscheint. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste festgestellt werden, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, so dass davon abzusehen wäre. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.