Was die Schreiben der Grossmutter angeht, insbesondere jenes vom 17. November 2016 („Hilferuf: so kann es nicht mehr weiter gehen“, act. 108 bis 112), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sie grundsätzlich nicht in die Akten und ihren Entscheid aufnehmen durfte, ohne sie den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Da der hiesige Hof jedoch die Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt prüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, jedoch ohne ihren Standpunkt zu begründen;