Am 6. Dezember 2016 erging der angefochtene Entscheid, welcher zwar mit Schreiben vom 16. Dezember 2016, jedoch bereits am 15. Dezember 2016 samt Kopie des Protokolls der Sitzung vom 22. September 2016 und der Schreiben von F.________ an die Parteien verschickt wurde (act. 123 f.). Rechtsanwalt Studer reichte die vorerwähnte Stellungnahme am 15. Dezember 2016 ein (Eingang: 16. Dezember 2016, act. 125). Angesichts dieser Ausführungen ist erstellt, dass das Friedensgericht den angefochtenen Entscheid verschickt hat, bevor es die Stellungnahme von Rechtsanwalt Studer vom 15. Dezember 2016 erhalten hat. Zudem betraf diese nicht das Besuchsrecht, sondern die elterliche Sorge.