c) Aus den Akten geht das Folgende hervor: Am 22. September 2016 fand die Sitzung des Friedensgerichts statt (act. 94 bis 104). Am 11. Oktober 2016 setzte dieses Rechtsanwalt Studer eine Frist bis zum 20. November 2016, um zu den Rechtsbegehren 1-3 des Schreibens von Rechtsanwalt Gruber vom 16. September 2016 (Entzug der elterlichen Sorge des Vaters und alleinige Zuteilung an die Mutter, subsidiär: gutachterliche Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters) Stellung zu nehmen (act. 105). Rechtsanwalt Studer beantragte hierfür am 17. November 2016 eine Fristerstreckung (act. 113). Am 3. November 2016 wandte sich F.____