2. a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei davon auszugehen, dass die Stellungnahme von Rechtsanwalt Studer vom 15. Dezember 2016 dem Friedensgericht vor dem Versand des angefochtenen Entscheids vorlag. Zudem habe sie sich nicht zu den Eingaben von F.________ vom 3. und 17. November 2016, welche nicht sofort aus den Akten gewiesen wurden und somit Entscheidgrundlage bilden, äussern können. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei somit derart krass verletzt worden, dass dessen Verletzung auch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne.