e) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin stellt Rechtsbegehren und macht u.a. eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, so dass sie ihrer Begründungspflicht, an die im Kindesschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, grundsätzlich nachkommt. Kantonsgericht KG Seite 4 von 7