b) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2016 zugestellt, so dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. d) Die Beschwerde wurde durch die im Jahr 2012 geborene C.________ eingereicht. Da sie jedoch offensichtlich nicht urteilsfähig ist (Art. 16 ZGB), hat ihre Mutter Parteistellung. Dies wird von Amtes wegen berichtigt. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).