d) Das Friedensgericht bestätigte seinen Entscheid mit Schreiben vom 9. Januar 2017. B.________ nahm seinerseits am 24. Januar 2017 Stellung zur Beschwerde, wobei er darauf verzichtete, Rechtsbegehren zu stellen. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).