b) Am 23. Dezember 2016 wurden die Akten des Friedensgerichts eingefordert und B.________ eine nicht erstreckbare Frist bis 11. Januar 2017 angesetzt, um zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Am selben Tag entschied die Präsidentin des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs, dass die aufschiebende Wirkung in der Zwischenzeit nicht superprovisorisch wiederhergestellt werde. c) Nach Eingang der Akten und der Stellungnahme von B.________ wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialentscheid vom 12. Januar 2017 gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.