B. a) Am 22. Dezember 2016 erhob C.________, vertreten durch ihre Mutter A.________, Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2016. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und B.________ bis zur Klärung seiner persönlichen Situation und seiner Erziehungsfähigkeit nur ein durch Drittpersonen begleitetes Besuchsrecht zuzuerkennen. Sie behielt sich das Recht vor, die Beschwerde innerhalb der bis 16. Januar 2017 laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen. Gleichentags stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.