d) Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 bestimmte das Friedensgericht das Besuchsrecht des Vaters. Es sah namentlich vor, dass es alle 14 Tage am Samstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr stattfindet, wobei der Vater das Kind bei der Mutter abholt und wieder dorthin zurückbringt. Solange kein rechtskräftiges Urteil in Sachen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2016 vorliege, finde das Besuchsrecht in Begleitung eines Familienmitgliedes der Mutter statt. Ab Rechtskraft des Urteils entfalle diese Begleitung und werde durch die Begleitung mindestens eines Familienmitgliedes des Vaters ersetzt. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.