Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Februar 2016 stellte diese fest, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei und der Sache somit keine weitere Folge zu geben sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Strafkammer des Kantonsgerichts mit Urteil vom 3. Mai 2016 ab (vgl. 502 2016 49 + 50). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.