b) Für B.________ wurde am 6. März 2012 eine freiwillige Beistandschaft errichtet und D.________ zum Beistand ernannt. Dem neuen Erwachsenenschutzrecht entsprechend wurde diese Massnahme am 16. April 2014 angepasst und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Die Handlungsfähigkeit von B.________ wurde nicht eingeschränkt. Gemäss dem Bericht der Psychotherapeutin E.________ vom 12. Oktober 2015 ist B.________ leicht geistig behindert. Er kann nur in einem geschützten Rahmen arbeiten und hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.