{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-02-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-125_2017-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_125_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b90e72f208b0a7a830040fad11a13d5a47a0f5bd11d475cc52627ce79b1d38f581cc2de5ac2f81944b4117e54662160d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b90e72f208b0a7a830040fad11a13d5a47a0f5bd11d475cc52627ce79b1d38f581cc2de5ac2f81944b4117e54662160d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_125", "Checksum": "51a4ddc77a4df326ecb8ea31d74c4c08"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2016 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 02.02.2017 106 2016 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 02.02.2017 106 2016 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:24:26", "Checksum": "21e64620da99807983c942cc534e9931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 02.02.2017 106 2016 125\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\nGemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die\nnotwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. u.a. Beilagen zum URP-Gesuch), da bereits\nein erhöhter Grundbedarf von CHF 1‘500.-, die Wohnungsmiete von CHF 1‘228.- und die\nberuflichen Fahrkosten das Einkommen übersteigen. Dem Beschwerdegegner ist somit die\nunentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten zu gewähren ist. Er wird darauf hingewiesen, dass er zur\nNachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.\n\nb) Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivilsachen wird\naufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der\nAngelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). Massgebend ist jener Aufwand, den ein Anwalt mit\ndurchschnittlicher Arbeitserfahrung zur korrekten Führung des Verfahrens benötigt. Der\nStundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR).\n\nAufgrund des für die vorliegende Zivilsache erforderlichen Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit\nund des Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit wird die angemessene Entschädigung von\nRechtsanwalt Theo Studer auf einen Betrag von CHF 630.-, zuzüglich Auslagen von CHF 31.50\n(5%) sowie der MwSt. von CHF 52.95, insgesamt ausmachend CHF 714.45, festgesetzt.\n\n5. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; Art. 108 ZPO bleibt\nvorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt\nprivater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG).\n\nDas Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach\nErmessen verteilen, namentlich in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere\nUmstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen\nlassen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).\n\nAufgrund der gesamten Umstände, namentlich dass die Beschwerdeführerin zwar mit ihren\nHauptbegehren nicht durchgedrungen ist, jedoch teilweise mit dem Gesuch um Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung, sind die Gerichtskosten von CHF 600.- den Parteien hälftig\naufzuerlegen, unter Vorbehalt der B.________ gewährten vollständigen unentgeltlichen\nRechtspflege. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 6. Dezember 2016 wird bestätigt.\n\nII. Das Gesuch von B.________ wird gutgeheissen und ihm für das Beschwerdeverfahren die\nvollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Theo\nStuder als amtlicher Rechtsbeistand.\n\nDie angemessene Pauschalentschädigung von Rechtsanwalt Theo Studer als amtlicher\nRechtsbeistand von B.________ wird auf CHF 714.45, inkl. MwSt. zu CHF 52.95 festgesetzt.\n\nIII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- festgesetzt und den Parteien\nje hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der B.________ gewährten vollständigen unentgeltlichen\nRechtspflege.\n\nIV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 2. Februar 2017/swo\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin\n"}