{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-02-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-125_2017-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_125_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b90e72f208b0a7a830040fad11a13d5a47a0f5bd11d475cc52627ce79b1d38f581cc2de5ac2f81944b4117e54662160d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b90e72f208b0a7a830040fad11a13d5a47a0f5bd11d475cc52627ce79b1d38f581cc2de5ac2f81944b4117e54662160d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_125", "Checksum": "51a4ddc77a4df326ecb8ea31d74c4c08"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2016 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 02.02.2017 106 2016 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 02.02.2017 106 2016 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:24:26", "Checksum": "21e64620da99807983c942cc534e9931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 02.02.2017 106 2016 125\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\nDas Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die\nVerletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde\nin der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben\npraxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer\nwiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor\neiner Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt\nüberprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die\nVerwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem\nformalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der\nAnhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der\nSache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 m.H.).\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\nc) Aus den Akten geht das Folgende hervor: Am 22. September 2016 fand die Sitzung des\nFriedensgerichts statt (act. 94 bis 104). Am 11. Oktober 2016 setzte dieses Rechtsanwalt Studer\neine Frist bis zum 20. November 2016, um zu den Rechtsbegehren 1-3 des Schreibens von\nRechtsanwalt Gruber vom 16. September 2016 (Entzug der elterlichen Sorge des Vaters und\nalleinige Zuteilung an die Mutter, subsidiär: gutachterliche Abklärung der Erziehungsfähigkeit des\nVaters) Stellung zu nehmen (act. 105). Rechtsanwalt Studer beantragte hierfür am 17. November\n2016 eine Fristerstreckung (act. 113). Am 3. November 2016 wandte sich F.________,\nGrossmutter väterlicherseits, an das Friedensgericht und stellte ihm diverse Fragen zum\nBesuchsrecht (act. 106 f.). Am 17. November 2016 schrieb sie ihm nochmals („Hilferuf: so kann es\nnicht mehr weiter gehen“, act. 108 bis 112). Sie bat jeweils, ihre Eingabe vertraulich zu behandeln\n(act. 107, 112). Am 6. Dezember 2016 erging der angefochtene Entscheid, welcher zwar mit\nSchreiben vom 16. Dezember 2016, jedoch bereits am 15. Dezember 2016 samt Kopie des\nProtokolls der Sitzung vom 22. September 2016 und der Schreiben von F.________ an die\nParteien verschickt wurde (act. 123 f.). Rechtsanwalt Studer reichte die vorerwähnte\nStellungnahme am 15. Dezember 2016 ein (Eingang: 16. Dezember 2016, act. 125).\n\nAngesichts dieser Ausführungen ist erstellt, dass das Friedensgericht den angefochtenen\nEntscheid verschickt hat, bevor es die Stellungnahme von Rechtsanwalt Studer vom\n15. Dezember 2016 erhalten hat. Zudem betraf diese nicht das Besuchsrecht, sondern die\nelterliche Sorge.\n\nWas die Schreiben der Grossmutter angeht, insbesondere jenes vom 17. November 2016\n(„Hilferuf: so kann es nicht mehr weiter gehen“, act. 108 bis 112), ist festzuhalten, dass die\nVorinstanz sie grundsätzlich nicht in die Akten und ihren Entscheid aufnehmen durfte, ohne sie\nden Parteien zur Kenntnis zu bringen. Da der hiesige Hof jedoch die Tat- und Rechtsfragen\nuneingeschränkt prüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren\ngeheilt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, jedoch ohne ihren Standpunkt zu\nbegründen; namentlich führt sie nicht aus, weshalb in casu die Verletzung derart krass sein soll,\ndass eine Heilung im Beschwerdeverfahren unmöglich erscheint. Selbst wenn dies der Fall wäre,\nmüsste festgestellt werden, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen\nLeerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, so dass davon abzusehen wäre.\n\nIn diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n3. Was den materiellen Inhalt des angefochtenen Entscheids betrifft, bezieht sich die\nBeschwerdeführerin in den weiteren Punkten ihrer Begründung vor allem auf die\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welche bereits mit Entscheid vom 12. Januar\n2017 (106 2016 126) behandelt wurde.\n\nIn Bezug auf das Besuchsrecht ab Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, dass bis zur\nKlärung der persönlichen Situation des Vaters und seiner Erziehungsfähigkeit nur ein durch\nDrittpersonen begleitetes Besuchsrecht festgesetzt wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der\nangefochtene Entscheid vorsieht, dass B.________ das Besuchsrecht nicht alleine wahrnehmen\ndarf, sondern nur in Begleitung eines Mitgliedes seiner Familie. Inwiefern es sich bei diesem\nFamilienmitglied nicht um eine Drittperson handeln soll – was zudem nicht explizit behauptet wird –\nbzw. weshalb es für die Begleitung des Besuchsrechts eine andere Person braucht, führt die\nBeschwerdeführerin nicht ansatzweise aus. Aus den Akten geht hingegen hervor, dass sich die\nFamilie des Vaters bewusst ist, dass dieser Unterstützung braucht, ihr das Wohl des Kindes am\nHerzen liegt und sie sich somit auch für eine Begleitung des Besuchsrechts ausspricht und zur\nVerfügung stellt (u.a. act. 87). Demzufolge ist nicht ersichtlich, weshalb das Besuchsrecht nicht in\nBegleitung eines Familienmitgliedes väterlicherseits durchgeführt werden sollte. Ob die\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\npersönliche Situation von B.________ und seine Erziehungsfähigkeit zu prüfen sind, wird die\nVorinstanz in Bezug auf die Frage des Entzugs der elterlichen Sorge zu entscheiden haben.\nBetreffend das Besuchsrecht wird die persönliche Situation des Vaters mit einem begleiteten\nBesuchsrecht zu Genüge berücksichtigt.\n\nAuch in diesem Punkt ist die Beschwerde demnach abzuweisen.\n\n4. a) Der Beschwerdegegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der\nvollständigen unentgeltlichen Rechtspflege.\n\n"}