{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-02-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-125_2017-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_125_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b90e72f208b0a7a830040fad11a13d5a47a0f5bd11d475cc52627ce79b1d38f581cc2de5ac2f81944b4117e54662160d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b90e72f208b0a7a830040fad11a13d5a47a0f5bd11d475cc52627ce79b1d38f581cc2de5ac2f81944b4117e54662160d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_125", "Checksum": "51a4ddc77a4df326ecb8ea31d74c4c08"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2016 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 02.02.2017 106 2016 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 02.02.2017 106 2016 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:24:26", "Checksum": "21e64620da99807983c942cc534e9931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 02.02.2017 106 2016 125\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n b) Am 23. Dezember 2016 wurden die Akten des Friedensgerichts eingefordert und\nB.________ eine nicht erstreckbare Frist bis 11. Januar 2017 angesetzt, um zum Gesuch um\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Am selben Tag entschied die\nPräsidentin des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs, dass die aufschiebende Wirkung in der\nZwischenzeit nicht superprovisorisch wiederhergestellt werde.\n\nc) Nach Eingang der Akten und der Stellungnahme von B.________ wurde das Gesuch\num Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialentscheid vom 12. Januar 2017\ngutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.\n\nd) Das Friedensgericht bestätigte seinen Entscheid mit Schreiben vom 9. Januar 2017.\nB.________ nahm seinerseits am 24. Januar 2017 Stellung zur Beschwerde, wobei er darauf\nverzichtete, Rechtsbegehren zu stellen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim\nKantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden (Art. 314\nAbs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements\nfür das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine\nArbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).\n\nb) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in\nKindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).\n\nc) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB).\n\nDer angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2016 zugestellt, so\ndass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist.\n\nd) Die Beschwerde wurde durch die im Jahr 2012 geborene C.________ eingereicht. Da\nsie jedoch offensichtlich nicht urteilsfähig ist (Art. 16 ZGB), hat ihre Mutter Parteistellung. Dies wird\nvon Amtes wegen berichtigt.\n\nA.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).\n\ne) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3\nZGB).\n\nDie Beschwerdeführerin stellt Rechtsbegehren und macht u.a. eine Verletzung ihres rechtlichen\nGehörs geltend, so dass sie ihrer Begründungspflicht, an die im Kindesschutzrecht keine allzu\nhohen Anforderungen zu stellen sind, grundsätzlich nachkommt.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\nf) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1),\ndie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die\nUnangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren\nGrundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz\n(KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).\n\ng) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit\naufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei\ndavon auszugehen, dass die Stellungnahme von Rechtsanwalt Studer vom 15. Dezember 2016\ndem Friedensgericht vor dem Versand des angefochtenen Entscheids vorlag. Zudem habe sie sich\nnicht zu den Eingaben von F.________ vom 3. und 17. November 2016, welche nicht sofort aus\nden Akten gewiesen wurden und somit Entscheidgrundlage bilden, äussern können. Ihr Anspruch\nauf rechtliches Gehör sei somit derart krass verletzt worden, dass dessen Verletzung auch im\nBeschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne.\n\nb) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das\nrechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die\nRechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des\nin ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise\nbeizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden\nund an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V\n368 E. 3.1 m.H.).\n\nDas Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten;\nausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne\nMeinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 125 II 473 E. 4a\nm.H.). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen\nkönnen (BGE 132 V 387 E. 3.2). Die Möglichkeit der Beteiligten, ein Akteneinsichtsgesuch zu\nstellen, verlangt, dass sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden.\nDies gilt jedenfalls für Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V\n387 E. 6.2 m.H.).\n\n"}