{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-02-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2016-125_2017-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2016_125_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b90e72f208b0a7a830040fad11a13d5a47a0f5bd11d475cc52627ce79b1d38f581cc2de5ac2f81944b4117e54662160d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b90e72f208b0a7a830040fad11a13d5a47a0f5bd11d475cc52627ce79b1d38f581cc2de5ac2f81944b4117e54662160d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2016_125", "Checksum": "51a4ddc77a4df326ecb8ea31d74c4c08"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2016 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 02.02.2017 106 2016 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 02.02.2017 106 2016 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:24:26", "Checksum": "21e64620da99807983c942cc534e9931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 02.02.2017 106 2016 125\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n106 2016 125 + 106 2017 1 (URP)\n\nUrteil vom 2. Februar 2017\nKindes- und Erwachsenenschutzhof\n\nBesetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser\nRichter: Jérôme Delabays, Michel Favre\nGerichtsschreiberin-\nBerichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nPatrik Gruber\n\ngegen\n\nB.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt\nTheo Studer\n\nbetreffend\n\nC.________\n\nGegenstand Besuchsrecht\n\nBeschwerde vom 22. Dezember 2016 gegen den Entscheid des\nFriedensgerichts des Seebezirks vom 6. Dezember 2016\n\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Januar 2017\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. a) B.________, geboren 1988, und A.________, geboren 1994, sind die nicht miteinander\nverheirateten Eltern von C.________, geboren 2012. Seit der Trennung des Paares im Herbst\n2015 lebt das Kind bei seiner Mutter. B.________ und A.________ sind beide Inhaber der\nelterlichen Sorge über ihre Tochter.\n\nb) Für B.________ wurde am 6. März 2012 eine freiwillige Beistandschaft errichtet und\nD.________ zum Beistand ernannt. Dem neuen Erwachsenenschutzrecht entsprechend wurde\ndiese Massnahme am 16. April 2014 angepasst und eine Vertretungsbeistandschaft mit\nEinkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Die Handlungsfähigkeit von B.________ wurde\nnicht eingeschränkt. Gemäss dem Bericht der Psychotherapeutin E.________ vom 12. Oktober\n2015 ist B.________ leicht geistig behindert. Er kann nur in einem geschützten Rahmen arbeiten\nund hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.\n\nc) Am 12. Oktober 2015 liess die Psychotherapeutin dem Friedensgericht des Seebezirks\n(in der Folge: das Friedensgericht) eine Meldung bezüglich eines allfälligen, durch den Vater\nverübten sexuellen Übergriffs auf seine Tochter zukommen. Aus der Meldung geht hervor, dass\ndie Therapeutin von der Grossmutter mütterlicherseits aufgesucht und über die eventuellen\nÜbergriffe informiert wurde. Am 13. Oktober 2015 leitete das Friedensgericht die Meldung der\nStaatsanwaltschaft weiter. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Februar 2016 stellte diese\nfest, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei und der Sache somit keine weitere\nFolge zu geben sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Strafkammer des\nKantonsgerichts mit Urteil vom 3. Mai 2016 ab (vgl. 502 2016 49 + 50). Dieser Entscheid wurde\nnicht angefochten.\n\nd) Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 bestimmte das Friedensgericht das Besuchsrecht des\nVaters. Es sah namentlich vor, dass es alle 14 Tage am Samstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr\nstattfindet, wobei der Vater das Kind bei der Mutter abholt und wieder dorthin zurückbringt.\nSolange kein rechtskräftiges Urteil in Sachen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung\nder Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2016 vorliege, finde das Besuchsrecht in Begleitung eines\nFamilienmitgliedes der Mutter statt. Ab Rechtskraft des Urteils entfalle diese Begleitung und werde\ndurch die Begleitung mindestens eines Familienmitgliedes des Vaters ersetzt. Dieser Entscheid\nwurde nicht angefochten.\n\ne) Nachdem es von den Kindseltern einen Bericht über die Entwicklung der Situation\nverlangt und sie am 22. September 2016 angehört hatte, nahm das Friedensgericht mit Entscheid\nvom 6. Dezember 2016 eine Neuregelung des Besuchsrechts vor. Es bestimmte namentlich das\nRecht auf persönlichen Verkehr des Vaters an Weihnachten 2016, Neujahr 2016 und ab Januar\n2017. Ab diesem Zeitpunkt soll das Besuchsrecht alle 14 Tage am Samstag von 10.00 Uhr bis\n18.00 Uhr stattfinden, wobei der Vater seine Tochter um 10.00 Uhr am Wohnsitz der Mutter abholt\nund sie um 18.00 Uhr dorthin zurückbringt. Dieses Besuchsrecht findet in Begleitung eines\nFamilienmitgliedes des Vaters statt. Dieser und seine Familie entscheiden selbständig über das\nProgramm mit C.________. Der Mutter ist es unter Anordnung einer Busse gestützt auf Art. 292\nStGB untersagt, eines ihrer Familienmitglieder mit der Teilnahme an den Besuchen zu\nbeauftragen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 7\n\nB. a) Am 22. Dezember 2016 erhob C.________, vertreten durch ihre Mutter A.________,\nBeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2016. Sie beantragte unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und B.________ bis zur\nKlärung seiner persönlichen Situation und seiner Erziehungsfähigkeit nur ein durch Drittpersonen\nbegleitetes Besuchsrecht zuzuerkennen. Sie behielt sich das Recht vor, die Beschwerde innerhalb\nder bis 16. Januar 2017 laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen. Gleichentags stellte sie ein\nGesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.\n\n"}