nicht mehr gerechtfertigt. Sicherlich ist es beruhigend zu wissen, dass es jemanden gibt, an welchen man sich wenden kann, wenn man kein Geld mehr hat oder man vor einem Problem steht. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der errichteten Beistandschaft. Unterstützung und Hilfe kann der Beschwerdeführer wenn nötig von Organisationen wie das E.________ erhalten, wie ihm dies von der Vorinstanz und der D.________ bereits empfohlen wurde. Sollte dies nicht reichen, steht es ihm frei, allenfalls erneut eine Beistandschaft zu beantragen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der angefochtene Entscheid jedenfalls nicht zu beanstanden.