Es besteht kein Indiz dafür, dass sich dies in Zukunft ändern sollte. Aus der letzten Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2015 ergibt sich im Gegenteil, dass er sein Leben leben will, wie er es für richtig hält; er will selbständig sein. Obschon er in einer Art und Weise mit seinem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (vgl. zwei Autos bei einem Lohn von CHF 4‘000.-), hat der Beschwerdeführer mit seinen 22 Jahren auch gezeigt, dass er nun in der Lage ist, selber Entscheide zu treffen, einer Arbeit nachzugehen und sich zu organisieren. Unter diesen Umständen ist eine Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. 395 ZGB nicht mehr gerechtfertigt.