Dieser Begründung ist nichts entgegenzuhalten. Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit geweigert hat, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten, dies obschon er die Beistandschaft selber verlangt hatte. Die Beiständin konnte daher ihr Mandat nicht, bzw. nicht richtig ausüben. Der Beschwerdeführer nahm nur Kontakt mit ihr auf, wenn er Geld brauchte. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer es jemals zugelassen hat, dass eine Drittperson seine Finanzen einteilt, wie er die Aufrechterhaltung der Beistandschaft in seiner Beschwerde begründet. Es besteht kein Indiz dafür, dass sich dies in Zukunft ändern sollte.