Ferner bestehe aufgrund der zunehmenden Reife und Lebenserfahrung eine zunehmende Pflicht für den Beschwerdeführer, Selbstverantwortung bei der Einteilung seiner Finanzen zu übernehmen und bei Bedarf selber Rat bei staatlichen oder privaten Organisationen zu holen. Das Friedensgericht erachtet den Beschwerdeführer trotz seines Schwächezustandes als fähig, aus eigenem Antrieb bei der Erwachsenenschutzbehörde seines dannzumaligen Wohnsitzes einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft zur Verwaltung seines Einkommens zu stellen, sollte er mit der Einteilung seiner Finanzen überfordert sein und die Hilfestellungen Dritter seinen Schwächezustand nicht auffangen können.