Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit vermehrt ohne Rücksprache mit der Beiständin in der Lage erachtet, selbstbestimmend auch finanzielle Angelegenheiten selber nach seinem Gutdünken zu erledigen. Ferner bestehe aufgrund der zunehmenden Reife und Lebenserfahrung eine zunehmende Pflicht für den Beschwerdeführer, Selbstverantwortung bei der Einteilung seiner Finanzen zu übernehmen und bei Bedarf selber Rat bei staatlichen oder privaten Organisationen zu holen.