Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 festhält, ist beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Schwächezustand auszumachen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Hilfsbedürftigkeit besteht. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit vermehrt ohne Rücksprache mit der Beiständin in der Lage erachtet, selbstbestimmend auch finanzielle Angelegenheiten selber nach seinem Gutdünken zu erledigen.