er wolle keinen Beistand, schliesslich sei er nun volljährig und könne selber über sein Geld bestimmen (act. 24 ff.). Aus dem Tätigkeitsbericht vom 25. Februar 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer F.________ zwar als Beiständin akzeptiert hat, die Zusammenarbeit jedoch äusserst schwierig ist (act. 40 ff.). Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 3. April 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er informiere die Beiständin nur teilweise, es gehe sie nicht alles etwas an. Auf die Frage des Gerichts, wieviel er verdiene, wollte er nicht antworten, dies sei seine Privatsphäre (act.