b) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Errichtung der - von ihm beantragten - Beistandschaft die Zusammenarbeit mit der Beiständin nicht nur sehr erschwert, sondern teilweise auch verweigert hat. Ihr war es kaum möglich, ihr Mandat wahrzunehmen. So geht bereits aus dem Eingangsinventar vom 26. August 2011 hervor, dass der Beschwerdeführer jede Kontaktaufnahme mit der Beiständin verweigert hat; er wolle keinen Beistand, schliesslich sei er nun volljährig und könne selber über sein Geld bestimmen (act.