Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Auch diese Massnahme schränkt aber die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.1.2). Weiter sind die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) gesetzlich geregelt. Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB).