bb) Als mildeste Massnahme sieht [das Gesetz] die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet werden und bezweckt, ihr für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu gewährleisten. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden.