bb) Das Friedensgericht begründet seinen Entscheid damit, dass die Beistandschaft ab Mündigkeit zum Ziel hatte, den Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters und seiner Unterfahrenheit in den finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere aufgrund der Platzierung in der D.________. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile 22 Jahre alt und müsse selber Verantwortung übernehmen. Aufgrund der zunehmenden Lebenserfahrung des Beschwerdeführers und der Aufhebung der Platzierung in der D.________ sei die Beistandschaft nicht mehr verhältnismässig und werde per 29. Februar 2016 aufgehoben.