c) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). d) aa) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB).