Aus den Akten geht hervor, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2016 zugestellt wurde. Seine Beschwerde vom 26. Februar 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 14. Januar 2016 erfolgte somit fristgerecht innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist.